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217.15 CH-SG

Art. 13 Universitätsstatut - Akademische Grade

II. Auftrag und Aufgaben - 1. Studium
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Art. 13 Universitätsstatut · Akademische Grade

1. Die Universität verleiht bei erfolgreichem Abschluss des Studiums folgende akademische Grade

a) Bachelor;

b) Master;

c) Doktorin oder Doktor.

2. Die akademischen Grade sind geschützt.

3. Einzelheiten regeln die Studienvorschriften.

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