Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.15 CH-SG

Art. 124 Universitätsstatut - Wahl und Zusammensetzung

VI. Kommissionen - 2. Akademische Kommissionen - e) Ethikkommission
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (194 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 124 Universitätsstatut · Wahl und Zusammensetzung

1. Der Ethikkommission gehören an

a) wenigstens fünf ordentliche oder assoziierte Professorinnen oder Professoren, davon eine oder einer als Präsidentin oder Präsident;

b) eine Vertretung der Gruppierung der Fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden;

c) ein Mitglied, das weder an der Universität tätig noch immatrikuliert ist.

2. Für die Mitglieder nach Abs. 1 Bst. a und b dieser Bestimmung wird eine gleiche Anzahl Ersatzvertretungen bestimmt.

3. Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Mitglieder und deren Ersatzvertretungen nach Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 dieser Bestimmung und das Mitglied nach Abs. 1 Bst. c dieser Bestimmung werden durch den Senatsausschuss gewählt.

4. Die Gruppierung nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung wählt ihre Vertretung und Ersatzvertretung selbst.

5. Bei der Zusammensetzung der Ethikkommission wird darauf geachtet, dass rechtswissenschaftliche und ethische Expertisen vorhanden sind.

6. Die Präsidentin oder der Präsident kann mit Zustimmung der Rektorin oder des Rektors weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen.

← Art. 123 Universitätsstatut Bezeichnung Art. 125 Universitätsstatut →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →