Art. 121 Universitätsstatut - Aufgaben und Kompetenzen
Art. 121 Universitätsstatut · Aufgaben und Kompetenzen
1. Die Weiterbildungskommission
a) unterbreitet dem Senatsausschuss den Vorschlag für die Grundsätze der Weiterbildung;
b) unterbreitet dem Senatsausschuss den Vorschlag für die Weiterbildungsstrategie;
c) stellt dem Senatsausschuss Antrag in Weiterbildungsangelegenheiten;
d) koordiniert gestützt auf die Grundsätze der Weiterbildung die Weiterbildungstätigkeit auf gesamtuniversitärer Ebene;
e) legt einen einheitlichen Qualitätsmanagementprozess (Qualitätssicherung und -entwicklung) für die Weiterbildung fest;
f) definiert die Zuständigkeitsbereiche der Executive School und der Institute im Bereich der Weiterbildung in ihren jeweiligen Kompetenzbereichen;
g) fördert und lanciert neue Initiativen;
h) löst Konflikte im Bereich der Weiterbildung.
2. Die Grundsätze der Weiterbildung regeln Einzelheiten.