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217.15 CH-SG

Art. 121 Universitätsstatut - Aufgaben und Kompetenzen

VI. Kommissionen - 2. Akademische Kommissionen - c) Weiterbildungskommission
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Art. 121 Universitätsstatut · Aufgaben und Kompetenzen

1. Die Weiterbildungskommission

a) unterbreitet dem Senatsausschuss den Vorschlag für die Grundsätze der Weiterbildung;

b) unterbreitet dem Senatsausschuss den Vorschlag für die Weiterbildungsstrategie;

c) stellt dem Senatsausschuss Antrag in Weiterbildungsangelegenheiten;

d) koordiniert gestützt auf die Grundsätze der Weiterbildung die Weiterbildungstätigkeit auf gesamtuniversitärer Ebene;

e) legt einen einheitlichen Qualitätsmanagementprozess (Qualitätssicherung und -entwicklung) für die Weiterbildung fest;

f) definiert die Zuständigkeitsbereiche der Executive School und der Institute im Bereich der Weiterbildung in ihren jeweiligen Kompetenzbereichen;

g) fördert und lanciert neue Initiativen;

h) löst Konflikte im Bereich der Weiterbildung.

2. Die Grundsätze der Weiterbildung regeln Einzelheiten.

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