217.15
CH-SG
Art. 12 Universitätsstatut - Unterrichtssprache
II. Auftrag und Aufgaben - 1. Studium
Art. 12 Universitätsstatut · Unterrichtssprache
1. Die Unterrichtssprache ist grundsätzlich Deutsch.
2. In einzelnen Lehrveranstaltungen, Studienschwerpunkten und Programmen sowie in Sprachlehrveranstaltungen kann der Unterricht in einer anderen Sprache durchgeführt werden.
3. Die Studienvorschriften legen fest, in welcher Sprache die Lehrveranstaltungen und Programme durchgeführt werden.