217.15
CH-SG
Art. 116 Universitätsstatut - Weitere Kommissionen
VI. Kommissionen - 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 116 Universitätsstatut · Weitere Kommissionen
1. Weitere Kommissionen der Universität sind insbesondere
a) die Personalkommission;
b) die Kommission für Gleichstellung, Diversität und Inklusion;
c) die Kommission für Nebenbeschäftigungen;
d) die Kommission für Qualitätsentwicklung;
e) die Kunstkommission.
2. Die weiteren Kommissionen von gesamtuniversitärer Bedeutung nehmen Aufgaben wahr, die ihnen nach Universitätsgesetz, nach diesem Erlass oder durch sie betreffende Erlasse zugewiesen werden.
3. Der Senatsausschuss kann weitere Kommissionen von gesamtuniversitärer Bedeutung einsetzen. Er legt Organisation und Aufgaben dieser Kommissionen fest.