217.15
CH-SG
Art. 115 Universitätsstatut - Akademische Kommissionen
VI. Kommissionen - 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 115 Universitätsstatut · Akademische Kommissionen
1. Akademische Kommissionen der Universität sind insbesondere
a) die Berufungskommissionen;
b) die Tenure & Promotion Kommission;
c) die Weiterbildungskommission;
d) die Forschungskommission;
e) die Ethikkommission;
f) die Kommission für den Darlehens- und Stipendienfonds.
2. Die akademischen Kommissionen nehmen Aufgaben wahr, die ihnen nach Universitätsgesetz, nach diesem Erlass oder durch sie betreffende Erlasse zugewiesen werden.
3. Der Senatsausschuss kann weitere akademische Kommissionen von gesamtuniversitärer Bedeutung einsetzen. Er legt Organisation und Aufgaben dieser Kommissionen fest.