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217.15 CH-SG

Art. 104 Universitätsstatut - Wahl und Zusammensetzung

V. Institute, Institute mit besonderem Auftrag oder gesamtuniversitären Aufgaben und Zentren - 1. Institute - b) Institutsleitung (Direktion)
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Art. 104 Universitätsstatut · Wahl und Zusammensetzung

1. Die Wahl der Mitglieder der Direktion richtet sich nach Art. 20 Abs. 2 Bst. l Ziff. 4 und Art. 24 Abs. 1 Bst. e UG.

2. Die Direktion besteht aus mehreren Direktorinnen oder Direktoren. Ihr gehören immer wenigstens zwei ordentliche oder assoziierte Professorinnen oder Professoren an. Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über begründete Ausnahmen.

3. Ständige Dozierende können in begründeten Fällen mit Zustimmung der Rektorin oder des Rektors Mitglied der Direktion sein.

4. Die Direktion bestimmt aus ihrer Mitte eine geschäftsführende Direktorin oder einen geschäftsführenden Direktor, die oder der das Institut gegenüber der Universität und nach aussen vertritt.

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