217.15
CH-SG
Art. 100 Universitätsstatut - Finanzen
V. Institute, Institute mit besonderem Auftrag oder gesamtuniversitären Aufgaben und Zentren - 1. Institute - a) Allgemeine Bestimmung
Art. 100 Universitätsstatut · Finanzen
1. Institute werden nach kaufmännischen Grundsätzen langfristig selbsttragend geführt.
2. Der Universitätsrat kann Beiträge sprechen und diese mit Auflagen verbinden.