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217.15 CH-SG

Art. 100 Universitätsstatut - Finanzen

V. Institute, Institute mit besonderem Auftrag oder gesamtuniversitären Aufgaben und Zentren - 1. Institute - a) Allgemeine Bestimmung
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Art. 100 Universitätsstatut · Finanzen

1. Institute werden nach kaufmännischen Grundsätzen langfristig selbsttragend geführt.

2. Der Universitätsrat kann Beiträge sprechen und diese mit Auflagen verbinden.

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