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217.15 CH-SG

Art. 10 Universitätsstatut - Prüfungen

II. Auftrag und Aufgaben - 1. Studium
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Art. 10 Universitätsstatut · Prüfungen

1. Prüfungen an der Universität kann absolvieren, wer immatrikuliert ist oder aufgrund einer Vereinbarung mit einer anderen Bildungsstätte zum Studium zugelassen ist.

2. Die Prüfungsberechtigung oder deren Entzug kann abhängig gemacht werden von

a) gültiger Semestereinschreibung;

b) gültiger Kurszuteilung;

c) der Dauer des Studiums;

d) der Teilnahme an Lehrveranstaltungen;

e) dem Nachweis von Vorqualifikationen;

f) der Belegung einer bestimmten Anzahl Semester an der Universität;

g) der Bezahlung sämtlicher geschuldeter Gebühren.

3. Bei fehlender Prüfungsberechtigung kann nachträglich die Note aberkannt werden.

4. Prüfungsergebnisse werden von dem die Prüfung durchführenden Mitglied des Lehrkörpers festgesetzt.

5. Einzelheiten zu den Prüfungen werden in den Prüfungsordnungen geregelt.

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