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217.14 CH-SG

Art. 8 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen - Definition und Zweck

II. Eigenkapital
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Art. 8 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen · Definition und Zweck

1. Das Eigenkapital entspricht den um die Verbindlichkeiten (Fremdkapital) reduzierten Vermögenswerten (Aktiven).

2. Das Eigenkapital dient der Wahrung der Entwicklungs- und Risikofähigkeit der Universität.

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