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217.14 CH-SG

Art. 7 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen - Frist zur Einreichung

I. Berichterstattung und Rechnungslegung - 2. Bericht zur Leistungsperiode
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Art. 7 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen · Frist zur Einreichung

1. Der Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Staatsbeitrags wird der Regierung bis Ende Juni des letzten Jahres der Leistungsperiode vorgelegt.

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