217.14
CH-SG
Art. 7 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen - Frist zur Einreichung
I. Berichterstattung und Rechnungslegung - 2. Bericht zur Leistungsperiode
Art. 7 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen · Frist zur Einreichung
1. Der Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Staatsbeitrags wird der Regierung bis Ende Juni des letzten Jahres der Leistungsperiode vorgelegt.