217.14
CH-SG
Art. 5a Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen - Kostenrechnung
I. Berichterstattung und Rechnungslegung - 1. Jährliche Berichterstattung
Art. 5a Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen · Kostenrechnung
1. Die Universität führt eine Kostenrechnung. Diese erfüllt wenigstens die Anforderungen der Schweizerischen Hochschulkonferenz.
2. Für Teilbereiche, in denen aus Mitteln unternehmerischer Tätigkeit funktions-, erfolgs- oder leistungsabhängige Zusatzauszahlungen zur Grundbesoldung oder andere monetäre Anreize vorgesehen sind, erfolgt die Verrechnung von Kosten zu Vollkosten.