217.14
CH-SG
Art. 5 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen - Einreichung und Kenntnisnahme
I. Berichterstattung und Rechnungslegung - 1. Jährliche Berichterstattung
Art. 5 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen · Einreichung und Kenntnisnahme
1. Der Geschäftsbericht und die Jahresrechnung des Vorjahres werden dem Amt für Hochschulen bis Ende Juni zugestellt.
2. Die Regierung nimmt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung zur Kenntnis.