217.14
CH-SG
Art. 3 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen - Jahresrechnung
I. Berichterstattung und Rechnungslegung - 1. Jährliche Berichterstattung
Art. 3 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen · Jahresrechnung
1. Die Jahresrechnung besteht aus Erfolgsrechnung, Bilanz, Geldflussrechnung, Eigenkapitalnachweis und Anhang.
2. Sie wird nach Massgabe des Obligationenrechts und den Vorgaben der Schweizerischen Hochschulkonferenz geführt.
3. Nicht mehr begründete Rückstellungen werden aufgelöst.
4. Werden Teilbereiche der Universität in separaten Rechnungen geführt, so werden sie für die Jahresrechnung konsolidiert.