Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.14 CH-SG

Art. 3 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen - Jahresrechnung

I. Berichterstattung und Rechnungslegung - 1. Jährliche Berichterstattung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen · Jahresrechnung

1. Die Jahresrechnung besteht aus Erfolgsrechnung, Bilanz, Geldflussrechnung, Eigenkapitalnachweis und Anhang.

2. Sie wird nach Massgabe des Obligationenrechts und den Vorgaben der Schweizerischen Hochschulkonferenz geführt.

3. Nicht mehr begründete Rückstellungen werden aufgelöst.

4. Werden Teilbereiche der Universität in separaten Rechnungen geführt, so werden sie für die Jahresrechnung konsolidiert.

← Art. 2 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen Inhalt Art. 4 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →