217.14
CH-SG
Art. 13 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen - Erfolg a) innerhalb der Leistungsperiode
III. Umgang mit Ertrags- oder Aufwandüberschüssen
Art. 13 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen · Erfolg a) innerhalb der Leistungsperiode
1. Der Jahreserfolg (Ertrags- oder Aufwandüberschuss) wird innerhalb der Leistungsperiode vorgetragen.