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217.14 CH-SG

Art. 13 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen - Erfolg a) innerhalb der Leistungsperiode

III. Umgang mit Ertrags- oder Aufwandüberschüssen
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Art. 13 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen · Erfolg a) innerhalb der Leistungsperiode

1. Der Jahreserfolg (Ertrags- oder Aufwandüberschuss) wird innerhalb der Leistungsperiode vorgetragen.

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