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217.14 CH-SG

Art. 12 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen - Freies Kapital

II. Eigenkapital
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Art. 12 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen · Freies Kapital

1. Das Eigenkapital wird dem freien Kapital zugerechnet, soweit es sich nicht um Grundkapital, Fondskapital oder strategisches Investitionskapital handelt.

1bis Es umfasst

a) das Entwicklungskapital;

b) den während der Leistungsperiode kumulierten Vortrag aus Ertrags- oder Aufwandüberschüssen der Vorjahre;

c) den Jahreserfolg (Ertrags- oder Aufwandüberschuss).

2. Unterschreitet das Grundkapital am Ende der Leistungsperiode den Zielwert, wird freies Kapital im erforderlichen Mass umgebucht.

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