217.14
CH-SG
Art. 12 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen - Freies Kapital
II. Eigenkapital
Art. 12 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen · Freies Kapital
1. Das Eigenkapital wird dem freien Kapital zugerechnet, soweit es sich nicht um Grundkapital, Fondskapital oder strategisches Investitionskapital handelt.
1bis Es umfasst
a) das Entwicklungskapital;
b) den während der Leistungsperiode kumulierten Vortrag aus Ertrags- oder Aufwandüberschüssen der Vorjahre;
c) den Jahreserfolg (Ertrags- oder Aufwandüberschuss).
2. Unterschreitet das Grundkapital am Ende der Leistungsperiode den Zielwert, wird freies Kapital im erforderlichen Mass umgebucht.