217.14
CH-SG
Art. 11 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen - Fondskapital a) Zweck und Gliederung
II. Eigenkapital
Art. 11 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen · Fondskapital a) Zweck und Gliederung
1. Das Fondskapital dient der Finanzierung besonderer Aufgaben.
2. Es umfasst
a)* das Eigenkapital aus Zuwendungen von Dritten mit einer unabänderlichen Zweckbestimmung;
b) das Eigenkapital der Institute und der Executive School;
c) das Eigenkapital aus Ausschüttungen der Institute, Forschungsstellen und der Executive School, soweit es durch Beschluss des Rektorats einem klaren Zweck zugeordnet wurde;
d)* das Eigenkapital, soweit es durch Beschluss des Universitätsrates einem klaren Zweck zugeordnet wurde und die Zuweisung von der Regierung genehmigt wurde.