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217.14 CH-SG

Art. 11 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen - Fondskapital a) Zweck und Gliederung

II. Eigenkapital
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Art. 11 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen · Fondskapital a) Zweck und Gliederung

1. Das Fondskapital dient der Finanzierung besonderer Aufgaben.

2. Es umfasst

a)* das Eigenkapital aus Zuwendungen von Dritten mit einer unabänderlichen Zweckbestimmung;

b) das Eigenkapital der Institute und der Executive School;

c) das Eigenkapital aus Ausschüttungen der Institute, Forschungsstellen und der Executive School, soweit es durch Beschluss des Rektorats einem klaren Zweck zugeordnet wurde;

d)* das Eigenkapital, soweit es durch Beschluss des Universitätsrates einem klaren Zweck zugeordnet wurde und die Zuweisung von der Regierung genehmigt wurde.

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