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217.14 CH-SG

Art. 10 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen - Grundkapital

II. Eigenkapital
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Art. 10 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen · Grundkapital

1. Das Grundkapital dient der Erfüllung des Leistungsauftrags bei unerwarteten Mehraufwendungen oder Mindererträgen während der Leistungsperiode.

2. Das Grundkapital beträgt zu Beginn der Leistungsperiode höchstens 40 Prozent des durchschnittlichen jährlichen Staatsbeitrags.

3. Ist das Grundkapital zu Beginn der Leistungsperiode tiefer als der Zielwert nach Abs. 2 dieser Bestimmung, kann der Leistungsauftrag

a) eine Erhöhung des Staatsbeitrags zur Aufstockung des Grundkapitals vorsehen;

b) die Unterdeckung bei der Festlegung von Kriterien für das Eintreten unvorhersehbarer Entwicklungen oder ausserordentlicher Umstände nach Art. 46quinquies Abs. 3 des Gesetzes über die Universität St.Gallen vom 26. Mai 1988 berücksichtigen.

4. Ist das Grundkapital zu Beginn der Leistungsperiode höher als der Zielwert nach Abs. 2 dieser Bestimmung, wird der übersteigende Teil dem Entwicklungskapital nach Art. 12 Abs. 1bis Bst. a dieses Erlasses zugewiesen.

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