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18 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Inhaltsübersicht (18)

Art. 1 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen Art. 2 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen Art. 3 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen Art. 4 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen Art. 5 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen Art. 5a Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen Art. 6 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen Art. 7 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen Art. 8 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen Art. 9 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen Art. 10 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen Art. 11 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen Art. 11a Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen Art. 11b Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen Art. 12 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen Art. 13 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen Art. 14 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen Art. 15 Verordnung über Berichterstattung, Rechnung und Eigenkapital der Universität St.Gallen

Gesetzestext (18 Artikel)

I. Berichterstattung und Rechnungslegung - 1. Jährliche Berichterstattung

1. Die jährliche Berichterstattung besteht aus Geschäftsbericht und Jahresrechnung.

2. Sie umfasst alle Aufgabenbereiche der Universität.

I. Berichterstattung und Rechnungslegung - 1. Jährliche Berichterstattung

1. Der Geschäftsbericht informiert über den aktuellen Stand der Leistungserbringung und Mittelverwendung.

2. Er enthält zumindest die Angaben nach Anhang 1 dieses Erlasses.

I. Berichterstattung und Rechnungslegung - 1. Jährliche Berichterstattung

1. Die Jahresrechnung besteht aus Erfolgsrechnung, Bilanz, Geldflussrechnung, Eigenkapitalnachweis und Anhang.

2. Sie wird nach Massgabe des Obligationenrechts und den Vorgaben der Schweizerischen Hochschulkonferenz geführt.

3. Nicht mehr begründete Rückstellungen werden aufgelöst.

4. Werden Teilbereiche der Universität in separaten Rechnungen geführt, so werden sie für die Jahresrechnung konsolidiert.

I. Berichterstattung und Rechnungslegung - 1. Jährliche Berichterstattung

1. Der Anhang zur Jahresrechnung enthält

a)* die Angaben nach Obligationenrecht;

b)* einen Rückstellungsspiegel;

c)* eine Aufstellung über Verpflichtungen aus langfristigen Mietverträgen, aufgeteilt nach Fälligkeit innerhalb von einem Jahr, einem bis fünf Jahren und nach fünf Jahren;

d)* Grundsätze, Art und Höhe der internen Verrechnungen zwischen den Teilbereichen der Universität.

I. Berichterstattung und Rechnungslegung - 1. Jährliche Berichterstattung

1. Der Geschäftsbericht und die Jahresrechnung des Vorjahres werden dem Amt für Hochschulen bis Ende Juni zugestellt.

2. Die Regierung nimmt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung zur Kenntnis.

I. Berichterstattung und Rechnungslegung - 1. Jährliche Berichterstattung

1. Die Universität führt eine Kostenrechnung. Diese erfüllt wenigstens die Anforderungen der Schweizerischen Hochschulkonferenz.

2. Für Teilbereiche, in denen aus Mitteln unternehmerischer Tätigkeit funktions-, erfolgs- oder leistungsabhängige Zusatzauszahlungen zur Grundbesoldung oder andere monetäre Anreize vorgesehen sind, erfolgt die Verrechnung von Kosten zu Vollkosten.

I. Berichterstattung und Rechnungslegung - 2. Bericht zur Leistungsperiode

1. Der Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Staatsbeitrags informiert über die Leistungserbringung und Mittelverwendung in der gesamten Leistungsperiode.

2. Er enthält zumindest die Kennzahlen nach Anhang 2 dieses Erlasses.

I. Berichterstattung und Rechnungslegung - 2. Bericht zur Leistungsperiode

1. Der Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Staatsbeitrags wird der Regierung bis Ende Juni des letzten Jahres der Leistungsperiode vorgelegt.

II. Eigenkapital

1. Das Eigenkapital entspricht den um die Verbindlichkeiten (Fremdkapital) reduzierten Vermögenswerten (Aktiven).

2. Das Eigenkapital dient der Wahrung der Entwicklungs- und Risikofähigkeit der Universität.

II. Eigenkapital

1. Das Eigenkapital besteht aus

a) Grundkapital;

b) Fondskapital;

bbis)* strategischem Investitionskapital;

c) freiem Kapital.

II. Eigenkapital

1. Das Grundkapital dient der Erfüllung des Leistungsauftrags bei unerwarteten Mehraufwendungen oder Mindererträgen während der Leistungsperiode.

2. Das Grundkapital beträgt zu Beginn der Leistungsperiode höchstens 40 Prozent des durchschnittlichen jährlichen Staatsbeitrags.

3. Ist das Grundkapital zu Beginn der Leistungsperiode tiefer als der Zielwert nach Abs. 2 dieser Bestimmung, kann der Leistungsauftrag

a) eine Erhöhung des Staatsbeitrags zur Aufstockung des Grundkapitals vorsehen;

b) die Unterdeckung bei der Festlegung von Kriterien für das Eintreten unvorhersehbarer Entwicklungen oder ausserordentlicher Umstände nach Art. 46quinquies Abs. 3 des Gesetzes über die Universität St.Gallen vom 26. Mai 1988 berücksichtigen.

4. Ist das Grundkapital zu Beginn der Leistungsperiode höher als der Zielwert nach Abs. 2 dieser Bestimmung, wird der übersteigende Teil dem Entwicklungskapital nach Art. 12 Abs. 1bis Bst. a dieses Erlasses zugewiesen.

II. Eigenkapital

1. Das Fondskapital dient der Finanzierung besonderer Aufgaben.

2. Es umfasst

a)* das Eigenkapital aus Zuwendungen von Dritten mit einer unabänderlichen Zweckbestimmung;

b) das Eigenkapital der Institute und der Executive School;

c) das Eigenkapital aus Ausschüttungen der Institute, Forschungsstellen und der Executive School, soweit es durch Beschluss des Rektorats einem klaren Zweck zugeordnet wurde;

d)* das Eigenkapital, soweit es durch Beschluss des Universitätsrates einem klaren Zweck zugeordnet wurde und die Zuweisung von der Regierung genehmigt wurde.

II. Eigenkapital

1. Die Summe des Eigenkapitals nach Art. 11 Abs. 2 Bst. b und c dieses Erlasses darf am Ende der Leistungsperiode 120 Prozent des selbsterwirtschafteten Umsatzes aller darin konsolidierten Teilbereiche nicht übersteigen.

2. Berechnet wird die Obergrenze nach Abs. 1 dieser Bestimmung als Durchschnitt der selbsterwirtschafteten Umsätze der vier Jahre, die dem letzten Jahresabschluss der Leistungsperiode vorangehen.

3. Soweit dieser Erlass nichts anderes vorsieht, regelt der Universitätsrat die Einzelheiten zum Eigenkapital der Institute, Forschungsstellen und der Executive School und stellt deren Einhaltung sicher.

II. Eigenkapital

1. Das strategische Investitionskapital dient der Finanzierung von strategischen Aufgaben und Projekten in Berücksichtigung des Kernauftrags der Universität. Es wird zentral geführt.

2. Dem strategischen Investitionskapital werden Mittel aus unternehmerischer Tätigkeit der Institute, Forschungsstellen und der Executive School zugewiesen. Wenigstens werden diejenigen Mittel zugewiesen, welche die Obergrenze nach Art. 11a Abs. 1 dieses Erlasses übersteigen.

3. Der Universitätsrat regelt die Einzelheiten.

II. Eigenkapital

1. Das Eigenkapital wird dem freien Kapital zugerechnet, soweit es sich nicht um Grundkapital, Fondskapital oder strategisches Investitionskapital handelt.

1bis Es umfasst

a) das Entwicklungskapital;

b) den während der Leistungsperiode kumulierten Vortrag aus Ertrags- oder Aufwandüberschüssen der Vorjahre;

c) den Jahreserfolg (Ertrags- oder Aufwandüberschuss).

2. Unterschreitet das Grundkapital am Ende der Leistungsperiode den Zielwert, wird freies Kapital im erforderlichen Mass umgebucht.

III. Umgang mit Ertrags- oder Aufwandüberschüssen

1. Der Jahreserfolg (Ertrags- oder Aufwandüberschuss) wird innerhalb der Leistungsperiode vorgetragen.

III. Umgang mit Ertrags- oder Aufwandüberschüssen

1. Ein während der Leistungsperiode kumulierter Ertragsüberschuss wird dem Grundkapital zugewiesen, bis dieses den Zielwert nach Art. 11 Abs. 2 dieses Erlasses der nachfolgenden Leistungsperiode erreicht.

2. Ist der Zielwert erreicht, wird der verbleibende Ertragsüberschuss nach Anhang 3 dieses Erlasses abhängig von der Kapitalisierung der Universität verwendet. In Ausnahmefällen kann der Universitätsrat der Regierung begründeten Antrag auf anderweitige Verwendung stellen.

III. Umgang mit Ertrags- oder Aufwandüberschüssen

1. Ein während der Leistungsperiode kumulierter Aufwandüberschuss wird über das Grundkapital ausgeglichen, soweit das freie Kapital hierzu nicht ausreicht.

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