Art. 80 Universitätsgesetz (UG) - Amtsdauer von Organen und Gremien
Art. 80 UG · Amtsdauer von Organen und Gremien
1. Die für die Amtsdauer 2020/2024 gewählten Mitglieder des Universitätsrates bleiben bis zum 31. Mai 2025 im Amt und versehen ihre Aufgaben gemäss dem Gesetz über die Universität St.Gallen vom 26. Mai 1988 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
2. Die Regierung wählt beim Ausscheiden der Vorsteherin oder des Vorstehers des zuständigen Departementes vor dem 31. Mai 2025 aus ihrem Kreis ein Mitglied des Universitätsrates für die Amtsdauer 2024/2028. Sie wählt unter Vorbehalt der Genehmigung des Kantonsrates zusätzlich die Präsidentin oder den Präsidenten des Universitätsrates für die Amtsdauer 2024/2028.
3. Der Senat und der Senatsausschuss sowie die Organe der universitätsinternen Rechtspflege bestehen bis zum 31. Dezember 2024 gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Universität St.Gallen vom 26. Mai 1988 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses und behalten bis zu diesem Zeitpunkt ihre bisherigen Zuständigkeiten.
4. Die Geschäftsleitenden Ausschüsse der Institute haben bis zum 31. Dezember 2024 Bestand und behalten bis zu diesem Zeitpunkt ihre bisherigen Zuständigkeiten.