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217.1 UG CH-SG

Art. 79 Universitätsgesetz (UG) - Vollzug nachgelagerter Erlasse

X. Übergangsbestimmungen
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Art. 79 UG · Vollzug nachgelagerter Erlasse

1. Bis zum 31. Dezember 2024 werden angewendet

a) das Universitätsstatut vom 25. Oktober 2010;

b) die gestützt auf Art. 46 Abs. 2 des Gesetzes über die Universität St.Gallen vom 26. Mai 1988 erlassenen Satzungen der Institute.

2. Das Personalreglement der Universität St.Gallen (HSG) vom 5. Mai 2014 wird bis zum Vollzugsbeginn des neuen Personalreglements nach Art. 47 dieses Erlasses angewendet. Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn.

3. Die in Ausführung der Erlasse nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung erlassenen Vorschriften behalten bis zu ihrer Aufhebung durch das zuständige Organ Gültigkeit.

4. Bei Abweichungen von diesem Erlass haben die Bestimmungen in den Erlassen nach Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 dieser Bestimmung Vorrang.

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