Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.1 UG CH-SG

Art. 78 Universitätsgesetz (UG) - Verwaltungsgericht

IX. Rechtspflege
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Art. 78 UG · Verwaltungsgericht

1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide der Rekurskommission.

2. Die Rektorin oder der Rektor ist in Fällen von grundlegender Bedeutung für die Universität zur Erhebung der Beschwerde berechtigt.

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