217.1
UG
CH-SG
Art. 78 Universitätsgesetz (UG) - Verwaltungsgericht
IX. Rechtspflege
Art. 78 UG · Verwaltungsgericht
1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide der Rekurskommission.
2. Die Rektorin oder der Rektor ist in Fällen von grundlegender Bedeutung für die Universität zur Erhebung der Beschwerde berechtigt.