Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.1 UG CH-SG

Art. 77 Universitätsgesetz (UG) - b) Aufgaben

IX. Rechtspflege
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Art. 77 UG · b) Aufgaben

1. Die Schlichtungsstelle führt vor Anhängigmachen einer personalrechtlichen Klage ein Schlichtungsverfahren durch.

2. Das Personalreglement regelt das Verfahren vor der Schlichtungsstelle.

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