217.1
UG
CH-SG
Art. 76 Universitätsgesetz (UG) - Schlichtungsstelle in Personalsachen a) Organisation und Zusammensetzung
IX. Rechtspflege
Art. 76 UG · Schlichtungsstelle in Personalsachen a) Organisation und Zusammensetzung
1. Der Schlichtungsstelle in Personalsachen gehören an
a) die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, die nicht in einem Arbeitsverhältnis mit der Universität stehen;
b) paritätisch je eine Vertretung der Universität als Arbeitgeberin und eine Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Massgabe des Universitätsstatuts.
2. Die Organisation der Schlichtungsstelle richtet sich nach dem Personalreglement.