217.1
UG
CH-SG
Art. 73 Universitätsgesetz (UG) - Elektronische Zustellung
IX. Rechtspflege
Art. 73 UG · Elektronische Zustellung
1. Verfügungen und Entscheide können elektronisch zugestellt werden.
2. Der Universitätsrat regelt die Einzelheiten der elektronischen Zustellung.