Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.1 UG CH-SG

Art. 73 Universitätsgesetz (UG) - Elektronische Zustellung

IX. Rechtspflege
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Art. 73 UG · Elektronische Zustellung

1. Verfügungen und Entscheide können elektronisch zugestellt werden.

2. Der Universitätsrat regelt die Einzelheiten der elektronischen Zustellung.

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