217.1
UG
CH-SG
Art. 72 Universitätsgesetz (UG) - Verfügung auf Verlangen
IX. Rechtspflege
Art. 72 UG · Verfügung auf Verlangen
1. Prüfungsergebnisse und Leistungsanrechnungen werden den Studierenden in geeigneter Form angezeigt.
2. Die Studierenden können innert fünfzig Tagen seit der Anzeige eine formelle Verfügung der Prüfungsergebnisse verlangen. Wird innert Frist keine Verfügung verlangt, erwachsen die Prüfungsergebnisse und Leistungsanrechnungen in Rechtskraft.