Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.1 UG CH-SG

Art. 72 Universitätsgesetz (UG) - Verfügung auf Verlangen

IX. Rechtspflege
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Art. 72 UG · Verfügung auf Verlangen

1. Prüfungsergebnisse und Leistungsanrechnungen werden den Studierenden in geeigneter Form angezeigt.

2. Die Studierenden können innert fünfzig Tagen seit der Anzeige eine formelle Verfügung der Prüfungsergebnisse verlangen. Wird innert Frist keine Verfügung verlangt, erwachsen die Prüfungsergebnisse und Leistungsanrechnungen in Rechtskraft.

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