217.1
UG
CH-SG
Art. 70 Universitätsgesetz (UG) - Eigentumserwerb durch die Universität
VIII. Betrieb - 2. Immobilien und Eigentumserwerb
Art. 70 UG · Eigentumserwerb durch die Universität
1. Die Universität kann durch Annahme von Schenkungen oder Legaten Eigentum erwerben. Das Universitätsstatut regelt die Zuständigkeiten für die Annahme von Schenkungen oder Legaten.
2. Die Annahme von Immobilien bedarf der Zustimmung durch die Regierung.