Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.1 UG CH-SG

Art. 7 Universitätsgesetz (UG) - Freiheit von Lehre und Forschung

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 UG · Freiheit von Lehre und Forschung

1. Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.

2. Die Universität sorgt dafür, dass die ethische Verantwortung der Wissenschaft in Lehre und Forschung gewahrt wird. Sie trifft Vorkehrungen, damit alle Angehörigen der Universität die Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis beachten.

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