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217.1 UG CH-SG

Art. 69 Universitätsgesetz (UG) - Mietobjekte

VIII. Betrieb - 2. Immobilien und Eigentumserwerb
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Art. 69 UG · Mietobjekte

1. Soweit die vom Staat zur Verfügung gestellten Immobilien den Bedarf nach dem Leistungsauftrag nicht abdecken, kann die Universität Mietverträge abschliessen.

2. Die Zuständigkeit für den Abschluss von mehrjährigen Mietverträgen für Mietverhältnisse, die nicht im Leistungsauftrag eingestellt sind, liegt

a) bei der Rektorin oder beim Rektor, soweit die Zusatzausgaben je Mietobjekt in der laufenden Leistungsauftragsperiode insgesamt unter Fr. 300'000.- und die wiederkehrende Jahresausgabe unter Fr. 100'000.- liegen. Sie oder er setzt den Universitätsrat über den Abschluss eines entsprechenden Mietvertrags in Kenntnis;

b) in allen übrigen Fällen beim Universitätsrat. Er holt bei Abschluss eines entsprechenden Mietvertrags ein

1. die Stellungnahme der zuständigen Departemente, soweit die Zusatzausgaben in der laufenden Leistungsauftragsperiode insgesamt nicht über Fr. 900'000.- und die wiederkehrende Jahresausgabe nicht über Fr. 300'000.- je Mietobjekt liegen;

2. die Zustimmung der Regierung, soweit die Zusatzausgaben in der laufenden Leistungsauftragsperiode insgesamt über Fr. 900'000.- liegen oder die wiederkehrende Jahresausgabe über Fr. 300'000.- je Mietobjekt liegt.

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