217.1
UG
CH-SG
Art. 68 Universitätsgesetz (UG) - Immobilien
VIII. Betrieb - 2. Immobilien und Eigentumserwerb
Art. 68 UG · Immobilien
1. Der Staat stellt der Universität die Immobilien zur Verfügung, die sie zur Erfüllung des Leistungsauftrags benötigt.
2. Die Universität entrichtet eine Abgeltung für die Nutzung auf der Grundlage einer betriebswirtschaftlichen Vollkostenrechnung.
3. Sie sorgt für die Instandhaltung.