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217.1 UG CH-SG

Art. 67 Universitätsgesetz (UG) - b) unternehmerisches Handeln

VIII. Betrieb - 1. Leistungsauftrag und Finanzierung
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Art. 67 UG · b) unternehmerisches Handeln

1. Die Universität nutzt im Rahmen der Erfüllung des Leistungsauftrags Chancen und trägt Risiken.

2. Zur Wahrung der Entwicklungs- und Risikofähigkeit bildet und verwendet sie nach Massgabe der Vorschriften der Regierung Eigenkapital.

3. Stellen unvorhersehbare Entwicklungen oder ausserordentliche Umstände die Erfüllung des Leistungsauftrags in Frage, beantragt die Universität eine Anpassung des Leistungsauftrags oder des Staatsbeitrags.

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