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217.1 UG CH-SG

Art. 66 Universitätsgesetz (UG) - Umsetzungsautonomie der Universität a) Grundsatz

VIII. Betrieb - 1. Leistungsauftrag und Finanzierung
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Art. 66 UG · Umsetzungsautonomie der Universität a) Grundsatz

1. Die Universität erfüllt den Leistungsauftrag und verwendet den Staatsbeitrag sowie die weiteren Mittel autonom.

2. Sie führt die Jahresrechnung nach Massgabe der Vorschriften der Regierung über Rechnungslegung und -konsolidierung.

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