217.1
UG
CH-SG
Art. 65 Universitätsgesetz (UG) - Kontrolle und Berichterstattung
VIII. Betrieb - 1. Leistungsauftrag und Finanzierung
Art. 65 UG · Kontrolle und Berichterstattung
1. Die Universität verfügt über ein den Risiken angemessenes internes Kontrollsystem und Risikomanagement.
2. Sie erstattet nach Massgabe der Vorschriften der Regierung
a) jährlich einen Geschäftsbericht. Dieser äussert sich insbesondere zum Stand der Leistungserbringung und der Mittelverwendung;
b) alle vier Jahre einen Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Verwendung des Staatsbeitrags.