217.1
UG
CH-SG
Art. 64 Universitätsgesetz (UG) - d) Drittmittel und Dienstleistungen
VIII. Betrieb - 1. Leistungsauftrag und Finanzierung
Art. 64 UG · d) Drittmittel und Dienstleistungen
1. Die finanzielle Unterstützung der Universität durch Dritte und die Erbringung von Dienstleistungen zugunsten Dritter sind zulässig, wenn sie die Freiheit von Lehre und Forschung nicht beeinträchtigen.
2. Der Universitätsrat erlässt Vorschriften über die Annahme und den Einsatz von Drittmitteln sowie die Erbringung von Dienstleistungen zugunsten Dritter.