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217.1 UG CH-SG

Art. 63 Universitätsgesetz (UG) - c) Gebühren

VIII. Betrieb - 1. Leistungsauftrag und Finanzierung
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Art. 63 UG · c) Gebühren

1. Die Universität kann Gebühren erheben für

a) die Immatrikulation;

b) die Teilnahme an Lehrveranstaltungen;

c) Prüfungen;

d) besondere Leistungen der Universität.

2. Gebühren nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung betragen höchstens Fr. 6'300.- je Studienjahr.

3. Der Universitätsrat kann Gebühren nach Abs. 1 Bst. b dieser Bestimmung vorsehen für

a) ausländische Studierende, die zur Zeit der Erlangung des anerkannten Maturitätszeugnisses oder gleichwertigen Ausweises ihren zivilrechtlichen Wohnsitz ausserhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein hatten oder ihren damaligen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein nicht nachweisen können, von höchstens Fr. 16'200.- je Studienjahr;

b) Studierende, welche die ordentliche Studienzeit überschreiten oder für die keine Beiträge aufgrund der Interkantonalen Universitätsvereinbarung[18] geleistet werden, von höchstens Fr. 16'200.- je Studienjahr.

4. Er kann im Rahmen der Vorgaben nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung für Studierende der Humanmedizin eine von den anderen Studiengängen abweichende Regelung der Gebühren vorsehen.

5. Nicht unter diese Bestimmung fallen Kosten für Lehrveranstaltungen der Weiterbildung.

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