217.1
UG
CH-SG
Art. 62 Universitätsgesetz (UG) - b) Staatsbeitrag
VIII. Betrieb - 1. Leistungsauftrag und Finanzierung
Art. 62 UG · b) Staatsbeitrag
1. Der Staatsbeitrag stellt die Erfüllung des Leistungsauftrags sicher.
2. Er wird für vier Jahre beschlossen und auf Beginn des dritten Kalenderjahrs nach Beginn der Amtsdauer für Behörden des Kantons erneuert. Wird der Leistungsauftrag nicht rechtzeitig erneuert, entrichtet der Staat für ein weiteres Jahr eine Akontozahlung in der Höhe der letzten Jahrestranche.
3. Im Finanzhaushalt des Staates ist der Beitrag an die Universität ein Sonderkredit der Erfolgsrechnung. Er wird bei einer allgemeinen Änderung der Löhne für das Staatspersonal des Kantons St.Gallen entsprechend angepasst.