Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.1 UG CH-SG

Art. 60 Universitätsgesetz (UG) - Leistungsauftrag

VIII. Betrieb - 1. Leistungsauftrag und Finanzierung
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Art. 60 UG · Leistungsauftrag

1. Der Leistungsauftrag konkretisiert die Aufgaben der Universität nach diesem Erlass, dem Universitätsstatut und der Eigentümerstrategie.

2. Im Leistungsauftrag werden insbesondere festgelegt

a) Entwicklungsschwerpunkte;

b) Eckwerte der zu erbringenden Leistungen sowie die Kriterien zur Zielerfüllung;

c) Zielwerte zu Bandbreiten für die Anzahl Studierender und das Betreuungsverhältnis;

d) Bedarf an öffentlichen Mitteln und Immobilien.

3. Er wird für vier Jahre erteilt und auf Beginn des dritten Kalenderjahrs nach Beginn der Amtsdauer für Behörden des Kantons[15] erneuert.

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