217.1
UG
CH-SG
Art. 60 Universitätsgesetz (UG) - Leistungsauftrag
VIII. Betrieb - 1. Leistungsauftrag und Finanzierung
Art. 60 UG · Leistungsauftrag
1. Der Leistungsauftrag konkretisiert die Aufgaben der Universität nach diesem Erlass, dem Universitätsstatut und der Eigentümerstrategie.
2. Im Leistungsauftrag werden insbesondere festgelegt
a) Entwicklungsschwerpunkte;
b) Eckwerte der zu erbringenden Leistungen sowie die Kriterien zur Zielerfüllung;
c) Zielwerte zu Bandbreiten für die Anzahl Studierender und das Betreuungsverhältnis;
d) Bedarf an öffentlichen Mitteln und Immobilien.
3. Er wird für vier Jahre erteilt und auf Beginn des dritten Kalenderjahrs nach Beginn der Amtsdauer für Behörden des Kantons[15] erneuert.