217.1
UG
CH-SG
Art. 6 Universitätsgesetz (UG) - Beteiligungen
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 UG · Beteiligungen
1. Die Universität kann sich im Rahmen ihres Aufgabenbereichs an juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts beteiligen.
2. Der Universitätsrat erlässt Vorschriften über Beteiligungen der Universität. Sie bedürfen der Genehmigung der Regierung.