Art. 59 Universitätsgesetz (UG) - Verjährung
Art. 59 UG · Verjährung
1. Die Verfolgung eines Disziplinarfehlers verjährt
a) mit Ablauf von zwei Jahren nach dessen Begehung;
b) spätestens mit Ablauf von vier Jahren nach dessen Begehung, wenn das Verfahren nach Abs. 2 dieser Bestimmung unterbrochen wurde;
c) nach den strafrechtlichen Verjährungsfristen, wenn ein Strafverfahren eingeleitet wurde und die entsprechenden Verjährungsfristen länger sind als diejenigen nach diesem Erlass.
2. Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Untersuchungshandlung oder Verfügung gegen die Fehlbare oder den Fehlbaren und durch Rechtsmittel. Die Verjährungsfrist beginnt mit jeder Unterbrechung neu zu laufen.
3. Die Vollstreckung von Disziplinarmassnahmen verjährt
a) für Geldleistungen mit Ablauf von fünf Jahren nach Rechtskraft der Anordnung;
b) für die übrigen Disziplinarmassnahmen nach Ablauf eines Jahrs nach Rechtskraft der Anordnung.