Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.1 UG CH-SG

Art. 58 Universitätsgesetz (UG) - Verwirkung

VII. Teilnahme an Lehrveranstaltungen - 2. Disziplinarrecht
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Art. 58 UG · Verwirkung

1. Ein Disziplinarfehler kann nur verfolgt werden, wenn die Disziplinarbehörde die Untersuchung innert drei Monaten anordnet, nachdem ihr der Disziplinarfehler und die oder der Fehlbare bekanntgeworden sind.

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