217.1
UG
CH-SG
Art. 58 Universitätsgesetz (UG) - Verwirkung
VII. Teilnahme an Lehrveranstaltungen - 2. Disziplinarrecht
Art. 58 UG · Verwirkung
1. Ein Disziplinarfehler kann nur verfolgt werden, wenn die Disziplinarbehörde die Untersuchung innert drei Monaten anordnet, nachdem ihr der Disziplinarfehler und die oder der Fehlbare bekanntgeworden sind.