217.1
UG
CH-SG
Art. 57 Universitätsgesetz (UG) - Disziplinarmassnahmen und Verfahren
VII. Teilnahme an Lehrveranstaltungen - 2. Disziplinarrecht
Art. 57 UG · Disziplinarmassnahmen und Verfahren
1. Schuldhafte Verstösse gegen die Ordnung der Universität werden mit Disziplinarmassnahmen nach Massgabe des Universitätsstatuts geahndet.
2. Das Universitätsstatut kann als schwerste Disziplinarmassnahmen insbesondere Geldleistungen bis Fr. 3'000.-, die Note 1, die Androhung des Ausschlusses von Lehrveranstaltungen oder von der Universität sowie den befristeten oder endgültigen Ausschluss von Lehrveranstaltungen oder von der Universität vorsehen.
3. Es regelt das Verfahren in Disziplinarangelegenheiten und kann vorsehen, dass in Bagatellsachen die Präsidentin oder der Präsident der Disziplinarkommission oder eine andere Stelle Disziplinarmassnahmen anordnet.