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217.1 UG CH-SG

Art. 56 Universitätsgesetz (UG) - Disziplinarkommission

VII. Teilnahme an Lehrveranstaltungen - 2. Disziplinarrecht
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Art. 56 UG · Disziplinarkommission

1. Die Disziplinarkommission untersucht Verstösse gegen die Ordnung der Universität und ordnet Disziplinarmassnahmen an.

2. Präsidentin oder Präsident und Vizepräsidentin oder Vizepräsident der Disziplinarkommission sind weder an der Universität tätig noch immatrikuliert. Im Übrigen regelt das Universitätsstatut die Zusammensetzung der Disziplinarkommission.

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