217.1
UG
CH-SG
Art. 55 Universitätsgesetz (UG) - Grundsatz
VII. Teilnahme an Lehrveranstaltungen - 2. Disziplinarrecht
Art. 55 UG · Grundsatz
1. Immatrikulierte Studierende und Doktorierende, weitere Teilnehmende an Lehrveranstaltungen sowie Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung zur Universität oder einen universitären Abschluss unterstehen dem Disziplinarrecht.