Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.1 UG CH-SG

Art. 55 Universitätsgesetz (UG) - Grundsatz

VII. Teilnahme an Lehrveranstaltungen - 2. Disziplinarrecht
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Art. 55 UG · Grundsatz

1. Immatrikulierte Studierende und Doktorierende, weitere Teilnehmende an Lehrveranstaltungen sowie Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung zur Universität oder einen universitären Abschluss unterstehen dem Disziplinarrecht.

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