217.1
UG
CH-SG
Art. 54 Universitätsgesetz (UG) - Studienzeit
VII. Teilnahme an Lehrveranstaltungen - 1. Studium
Art. 54 UG · Studienzeit
1. Der Universitätsrat legt die Regelstudienzeit und die maximale Studienzeit für die einzelnen Studienstufen fest.
2. In begründeten Ausnahmefällen kann die maximale Studienzeit verlängert werden.