Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.1 UG CH-SG

Art. 54 Universitätsgesetz (UG) - Studienzeit

VII. Teilnahme an Lehrveranstaltungen - 1. Studium
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Art. 54 UG · Studienzeit

1. Der Universitätsrat legt die Regelstudienzeit und die maximale Studienzeit für die einzelnen Studienstufen fest.

2. In begründeten Ausnahmefällen kann die maximale Studienzeit verlängert werden.

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