217.1
UG
CH-SG
Art. 53 Universitätsgesetz (UG) - Exmatrikulation
VII. Teilnahme an Lehrveranstaltungen - 1. Studium
Art. 53 UG · Exmatrikulation
1. Exmatrikuliert werden Studierende, die
a) den Austritt aus der Universität erklären;
b) die Universität nach den Prüfungsvorschriften verlassen müssen;
c) disziplinarisch ausgeschlossen werden;
d) nicht innerhalb der maximalen Studienzeit einen Abschluss erwerben.
2. Exmatrikuliert werden können Studierende, die
a) die Studiengebühren nicht bezahlen;
b) dem Studium nicht mehr nachgehen.