Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.1 UG CH-SG

Art. 53 Universitätsgesetz (UG) - Exmatrikulation

VII. Teilnahme an Lehrveranstaltungen - 1. Studium
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Art. 53 UG · Exmatrikulation

1. Exmatrikuliert werden Studierende, die

a) den Austritt aus der Universität erklären;

b) die Universität nach den Prüfungsvorschriften verlassen müssen;

c) disziplinarisch ausgeschlossen werden;

d) nicht innerhalb der maximalen Studienzeit einen Abschluss erwerben.

2. Exmatrikuliert werden können Studierende, die

a) die Studiengebühren nicht bezahlen;

b) dem Studium nicht mehr nachgehen.

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