Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.1 UG CH-SG

Art. 52 Universitätsgesetz (UG) - Immatrikulation

VII. Teilnahme an Lehrveranstaltungen - 1. Studium
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Art. 52 UG · Immatrikulation

1. Immatrikuliert werden können

a) zum Studium Zugelassene;

b) weitere Teilnehmende an Lehrveranstaltungen nach Massgabe des Universitätsstatuts.

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