Art. 51 Universitätsgesetz (UG) - b) Beschränkung
Art. 51 UG · b) Beschränkung
1. Die Zahl der Studierenden kann generell oder für einzelne Studienprogramme beschränkt werden, wenn folgende Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind
a) Die Aufnahmekapazität ist erschöpft.
b) Ein ordnungsgemässes Studium ist nicht mehr sichergestellt.
c) Die finanziellen Mittel für eine Erhöhung der Aufnahmekapazität sind nicht vorhanden.
d) Andere Massnahmen stehen nicht zur Verfügung.
2. Zulassungsbeschränkungen im Bereich der Humanmedizin setzen zudem die Koordination mit anderen Hochschulen voraus.
3. Unabhängig von Zulassungsbeschränkungen nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung kann der Universitätsrat den Anteil der ausländischen Studierenden ohne Niederlassungsbewilligung und ohne schweizerische Hochschulzugangsberechtigung im Verhältnis zur Zahl der immatrikulierten Studierenden generell beschränken.
4. Bei sämtlichen Zulassungsbeschränkungen entscheidet die Eignung der Studienbewerberinnen und -bewerber über die Zulassung. Die Eignung wird vor Aufnahme des Studiums durch ein vom Universitätsrat festgelegtes Eignungsverfahren und nach Studienbeginn durch Vorprüfungen abgeklärt.