217.1
UG
CH-SG
Art. 5 Universitätsgesetz (UG) - b) mit nahestehenden Organisationen
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 UG · b) mit nahestehenden Organisationen
1. Zur Erfüllung ihres Zwecks und ihrer Aufgaben arbeitet die Universität mit der Ehemaligenorganisation, der HSG-Stiftung und weiteren nahestehenden Organisationen zusammen.