Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.1 UG CH-SG

Art. 5 Universitätsgesetz (UG) - b) mit nahestehenden Organisationen

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 UG · b) mit nahestehenden Organisationen

1. Zur Erfüllung ihres Zwecks und ihrer Aufgaben arbeitet die Universität mit der Ehemaligenorganisation, der HSG-Stiftung und weiteren nahestehenden Organisationen zusammen.

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