217.1
UG
CH-SG
Art. 49 Universitätsgesetz (UG) - Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter
VI. Personal
Art. 49 UG · Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter
1. Nebenbeschäftigungen von Dozierenden sind zulässig, soweit sie die Erfüllung der Dienstpflicht sowie die Unabhängigkeit von Lehre und Forschung nicht beeinträchtigen. Der Universitätsrat legt die Anzeige und Bewilligungspflicht für die Ausübung von Nebenbeschäftigungen sowie das Verfahren im Personalreglement fest.
2. Die Ausübung von Nebenbeschäftigungen von administrativ-technischem sowie dem weiteren akademisch-wissenschaftlichen Personal richtet sich nach Art. 64 und 65 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011.
3. Die Ausübung von öffentlichen Ämtern richtet sich für sämtliche Mitarbeitende nach Art. 64 und 65 des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011.