Art. 48 Universitätsgesetz (UG) - Ordentliche Professorinnen und Professoren
Art. 48 UG · Ordentliche Professorinnen und Professoren
1. Das Personalreglement kann für ordentliche Professorinnen und Professoren eine Wahl auf Amtsdauer vorsehen. Die Amtsdauer beträgt acht Jahre.
2. Bei einer Wahl auf Amtsdauer ist die Entlassung einer ordentlichen Professorin oder eines ordentlichen Professors während der Amtsdauer aus wichtigen Gründen möglich, insbesondere
a) wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben unzumutbar ist;
b) wegen schwerwiegender oder wiederholter schuldhafter Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis;
c) wegen schwerwiegenden schuldhaften Verhaltens ausserhalb des Arbeitsverhältnisses, das mit diesem offensichtlich nicht vereinbar ist;
d) wegen eines sonstigen Verhaltens, das dem Ansehen der Universität in schwerwiegender Weise schadet.