Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
217.1 UG CH-SG

Art. 48 Universitätsgesetz (UG) - Ordentliche Professorinnen und Professoren

VI. Personal
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (80 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 48 UG · Ordentliche Professorinnen und Professoren

1. Das Personalreglement kann für ordentliche Professorinnen und Professoren eine Wahl auf Amtsdauer vorsehen. Die Amtsdauer beträgt acht Jahre.

2. Bei einer Wahl auf Amtsdauer ist die Entlassung einer ordentlichen Professorin oder eines ordentlichen Professors während der Amtsdauer aus wichtigen Gründen möglich, insbesondere

a) wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben unzumutbar ist;

b) wegen schwerwiegender oder wiederholter schuldhafter Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis;

c) wegen schwerwiegenden schuldhaften Verhaltens ausserhalb des Arbeitsverhältnisses, das mit diesem offensichtlich nicht vereinbar ist;

d) wegen eines sonstigen Verhaltens, das dem Ansehen der Universität in schwerwiegender Weise schadet.

← Art. 47 UG Universitätsgesetz (UG) - Trägerschaft und Stellung Art. 49 UG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →